Grenzermittlung, Grenzfeststellung und Abmarkung

Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW)) sieht in § 19 eine Grundstücksgrenze als festgestellt an, wenn ihre Lage eindeutig und zuverlässig ermittelt (Grenzermittlung) und deren Ergebnis von den Beteiligten Personen anerkannt ist. Die Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar abzumarken. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind ermächtigt im Namen der Beteiligten erforderliche Erklärungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen (§ 18 VermKatG NRW). In einem Grenztermin werden die Beteiligten über die Grenzermittlung, Grenzfeststellung und Abmarkung informiert. Nach § 21 Abs. 4 VermKatG NRW sind Befund, Verhandlung und Ergebnisse der Grenzunter-suchung, Grenzermittlung, Abmarkung und amtlichen Bestätigung, von Beteiligten abgegeben Erklärungen, sowie vor Ort getroffene Entscheidungen in einer Grenzniederschrift zu protokollieren. In Streit- und Zweifelsfällen muss die Niederschrift als öffentliche Urkunde als überzeugendes Beweismittel herangezogen werden können. Die Grenzermittlung ist anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Ergebnisse keine Einwände erhoben werden (§ 21 Abs. 5 VermKatG NRW).

Amtliche Grenzanzeige

Liegen Unstimmigkeiten über den Verlauf einer bestehenden Grenze vor, so kann unter Zuhilfenahme des Katasternachweises eine Übertragung der Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit durch eine geeignete, temporäre Signalisierung (z.B. Pflöcke) vorgenommen werden (Grenzanzeige). Schließlich findet bei einer amtlichen Grenzanzeige eine Anzeige der Grundstückgrenze vor Ort gegenüber den beteiligten Eigentümern statt.

Gebührenermittlung

Die Honorierung der Vermessung von Grenzen bzw. deren Anzeige findet nach Tarifstelle 1.3 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW) statt.

Teilungsvermessung - Grenzvermessung - Teilung - Zerlegungsmessung - ÖbVI Wolfram Reinhardt - Duisburg