Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Vermessungsbüro Reinhardt als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) berechtigt hoheitliche Teilungsvermessungen durchzuführen (§ 1 Abs. 2 ÖbVIG NRW). Die öffentliche Beglaubigung der dafür nötigen Teilungsanträge kann ebenfalls durch ÖbVI Wolfram Reinhardt erfolgen. Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, das geteilt werden soll, ist ein amtlicher Lageplan gemäß § 17 BauPrüfVO nötig. Auch dieser kann durch das Vermessungsbüro Reinhardt hoheitlich angefertigt werden. Dieser dient der bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung nach § 7 BauO NRW. Somit berät das Vermessungsbüro Reinhardt umfassend hinsichtlich vermessungstechnischen, kataster- und bauordnungsrechtlichen Aspekten im Rahmen einer Teilungsvermessung.

Gebührenermittlung

Die Honorierung von Teilungsvermessungen findet nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW) statt.

Teilungsvermessung - Grenzvermessung - Teilung - Zerlegungsmessung - ÖbVI Wolfram Reinhardt - Duisburg