Ist eine Grundstücksteilung eines bebauten Grundstückes bzw. die Eintragung einer Baulast geplant, so wird ein amtlicher Lageplan notwendig. In einigen Fällen wird auch bei einem Bauantrag ein amtlicher Lageplan gefordert. Die genannten Punkte werden gesetzlich in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) normiert.

Die BauPrüfVO definiert im § 3 Abs. 3, dass amtliche Lagepläne von einem Katasteramt bzw. durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichen Glauben beurkundet werden müssen.

Übersicht der amtlichen Lagepläne:

  • Amtlicher Lageplan für einen Bauantrag (§ 3 BauPrüfVO)
  • Amtlicher Lageplan für einen Teilungsantrag (§ 17 BauPrüfVO)
  • Amtlicher Lageplan für die Eintragung einer Baulast (§ 18 BauPrüfVO)

Die formalen Vorgaben über den Inhalt eines amtlichen Lageplanes sind in der zuvor genannten Verordnung klar unter § 3 Abs. 1 BauPrüfVO definiert. Beispielsweise muss der Maßstab größer 1:500 gewählt und auf Grundlage eines aktuellen Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (nicht älter als sechs Monate) erstellt werden.

Amtlicher Lageplan für den Bauantrag (§ 3 BauPrüfVO)

Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist der Lageplan für bauliche Anlagen und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Berechnung ihrer Grundfläche, Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse und ihrer Baumasse zu ergänzen, mit der nachgewiesen wird, dass die festgesetzte Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl eingehalten wird. Ein amtlicher Lageplan ist in einer Reihe von Fällen zwingend vorgeschrieben. Der erste Fall liegt vor, wenn die Grenzen des Baugrundstückes keine festgestellten Grenzen, im Sinne von § 19 Abs. 1 VermKatG, sind. Zweitens, wenn Grenzpunktkoordinaten eines Baugrundstückes und die vorhandenen baulichen Anlagen in keinem einheitlichen System erfasst werden können. Drittens, wenn Grenzüberbauungen auf dem zu vermessenden Grundstück oder angrenzender Grundstücke vorliegen. Darüber hinaus als letzter Punkt, wenn eine Baulast auf dem Grundstück oder angrenzenden Grundstücken ruht (nach § 18 BauPrüfVO).

Amtlicher Lageplan für den Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung (§ 17 BauPrüfVO)

Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung (§ 7 BauO NRW 2018) sind ein amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz in zweifacher Ausfertigung beizufügen. In diesem sind die Angaben und Darstellungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 BauPrüfVO sowie die rechtmäßigen Grenzen, bezogen auf das zu teilende Grundstück, die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, die Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände zu den darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie) sowie die Bauzeichnungen (§ 4) der in Nummer 1 Buchstabe b genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.

Amtlicher Lageplan für die Eintragung von Baulasten (§ 18 BauPrüfVO)

Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8 und 12 BauPrüfVO und die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.

Gebührenermittlung

Die Honorierung von amtlichen Lageplänen nach § 3 Abs. 3, § 17 und § 18 BauPrüfVO findet nach Tarifstelle 6 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW) statt. Die Kosten sind dabei unter anderem von der Fläche des Bau- bzw. Teilungsgrundstückes, dem Bodenrichtwert, der Planart, Eintragungen bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Gegebenheiten sowie der Anzahl der Lageplanausfertigungen abhängig – zuzüglich der Basisgebühr.

Amtlicher Lageplan - Bauantrag - Teilung - Baulast - Vermessungsbüro Wolfram Reinhardt - Duisburg - NRW