Nach § 16 des Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) muss jedes auf einem Grundstück errichtete oder in seinem Grundriss veränderte Gebäude durch die Katasterbehörde bzw. durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingemessen werden. Die Kosten für diese Einmessung sind durch die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten zu tragen. Die Einmessungspflicht stellt eine stets aktuelle Liegenschaftskarte sicher, die einen zentralen Bestandteil der Eigentumssicherung darstellt.
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus § 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Erbbauberechtigte innerhalb von drei Monaten nach bescheinigter Fertigstellung des Gebäudes oder der Grundrissveränderung verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung bei einer amtlichen Vermessungsstelle zu beauftragen.
Gebührenerhebung
Die Gebührenerhebung der Gebäudeeinmessung erfolgt auf Grundlage der Tarifstelle 1.4 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW). Die Gebühr ermittelt sich auf Basis der Normalherstellungskosten, die der Anlage 1 der Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012 in der Standardstufe 4 ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen sind. Für in Anlage 1 der Sachwertrichtlinie nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten plausibel zu schätzen. Die Staffelung der Gebühren nach Tarifstelle 1.4.1.4 der VermWertKostO NRW zeigt sich in der Tabelle. In der Gebührenermittlung findet sich zudem eine wertunabhängige Grundaufwandspauschale von 350,- Euro (Tarifstelle 1.2).